Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Rahmenkleingartenordnung
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Laubenversicherung für Kleingärtner
Der Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. bietet kostengünstig eine Gruppen-Laubenversicherung
für die Chemnitzer Kleingärtner an.
Die Grundversicherung beträgt jährlich nur 30,00 EUR.
Darin enthalten: Gebäudewert 3.000 EUR Inventarwert 2.000 EUR
Höherversicherungen sind möglich. Der Mehrbeitrag beträgt: je 1.000 EUR Gebäudewert 2,00 EUR je
1.000 EUR Inventarwert 8,00 EUR
Versicherte Risiken sind z. B.:
Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus nach einem Einbruch.
Nicht versichert sind z. B. Bargeld, Schmuck, Sammlungen, opt. Geräte, Kunstgegenstände,
Schusswaffen, Pelze, echte Teppiche, Computer und Videotechnik.
Es handelt sich hierbei um Zeitwertversicherungen!
Der Versicherungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist bis spätestens zum 30.11. im Voraus
zu entrichten.
Er wird über den jeweiligen Versicherungskassierer in Ihrem Kleingärtnerverein entrichtet.
Neuversicherungen ab Juli sind zum halben Beitrag möglich.
Wertermittlung
Die Pflicht des abgebenden Pächters zur Wertermittlung des Kleingartens ergibt sich regelmäßig aus
dem Pachtvertrag. Die Wertermittlung soll weiterhin dazu dienen, dem neuen Pächter eine Parzelle zu
übergeben, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der künftige Kleingärtner darf davon
ausgehen, dass die ihm übergebene Parzelle dem gewünschten (vorgeschriebenen) Standard entspricht.
Eine solche vertragliche Vereinbarung entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit wie sie sich
herkömmlicherweise aus dem § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches herleitet. Die Wertermittlung selbst
wird durch geschulte Fachkräfte vorgenommen.
Die Bewertung der Gärten war und ist notwendig zur Erhaltung der sozial-politischen und
städtebaulichen Funktion des Kleingartenwesens. Zur Durchsetzung ihres
kleingärtnerisch-gemeinnützigen Auftrages sind alle damit befassten Kleingärtnerorganisationen
angehalten, ihre diesbezüglichen Aufgaben lückenlos und konsequent wahrzunehmen.
Richtlinie für die Wertermittlung in Kleingärten beim Pächterwechsel
(Beschluss des LSK vom 05.07.1992, "Die Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung im Organ des
Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. "Sächsischer Kleingärtner" Ausgabe August 1992 in
Kraft")
Die erste Überarbeitung erfolgte im Jahr 1998. Die Änderungen treten mit Beschluss des
Gesamtvorstandes vom 07. November 1998 in Kraft. Die zweite Überarbeitung erfolgte im Jahr 2010. Die
Änderungen treten mit Beschluss des Gesamtvorstandes des LSK vom 05. November 2016 ab 01.01.2017 in
Kraft. Die dritte Überarbeitung erfolgte im Jahr 2016.
Herausgegeben vom Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK)
Loschwitzer Str. 42, 01309 Dresden
Die Anwendung dieser Richtlinie ist nur für den Pächterwechsel in Kleingartenanlagen, die im Bereich
des Landesverbandes organisiert sind, zulässig. Für Kündigung durch den Bodeneigentümer nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG ist die Landesrichtlinie für Wertermittlungen nach § 11 BKleingG in
Abstimmung mit dem LSK anzuwenden.
Stand: 8. Februar 2017
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1. Allgemeines
- 1.1. Diese Richtlinie gilt für den Fall der Beendigung eines
Kleingartenpachtverhältnisses aus Gründen, für die die Kündigungsentschädigung gemäß §
11 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) keine Anwendung findet. Damit sind von dieser
Richtlinie insbesondere die Fälle der Beendigung eines Kleingartenpachtverhältnisses
durch einvernehmliche Beendigung mittels Aufhebungsvertrages und durch Kündigung seitens
des Kleingartenpächters oder des betreffenden Kleingärtnervereins bzw. des betreffenden
Verbandes als dem jeweiligen Verpächter erfasst. Die Anwendung dieser Richtlinie in
anderen Fällen bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der abgebende Kleingartenpächter
hat gemäß dem Geltungsbereich dieser Richtlinie die Möglichkeit, das von ihm erworbene
bzw. eingebrachte Eigentum (Anpflanzungen, Baulichkeiten und bauliche Anlagen) an einen
Nachfolgepächter zu übertragen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung
üblich und zulässig sind. Unabhängig vom Eigentumsübergang erwirbt der Nachfolgepächter
das Recht zur Nutzung erst durch Abschluss eines neuen Unterpachtvertrages mit dem
Zwischenpächter. Der letztlich zwischen dem abgebenden und dem nachfolgenden
Kleingartenpächter zu vereinbarende angemessene Kaufpreis darf den mit der
Wertermittlung festgestellten Wert der Anpflanzungen, Baulichkeiten und baulichen
Anlagen im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung nicht übersteigen. Ein Anspruch des
abgebenden Kleingartenpächters auf angemessenen finanziellen Ausgleich für den nach
dieser Richtlinie ermittelten Wert der vom abgebenden Kleingartenpächter eingebrachten
oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen, Baulichkeiten und baulichen Anlagen
gegenüber dem betreffenden Kleingärtnerverein oder dem betreffenden Verband als dem
jeweiligen Verpächter besteht nicht.
- 1.2. Die Wertermittlung umfasst die im Garten verbleibenden Anpflanzungen,
Baulichkeiten und baulichen Anlagen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des
BKleingG, dem Pachtvertrag und der Rahmenkleingartenordnung (RKO) sowie der
Gartenordnungen der Verbände und Vereine für den Kleingarten zulässig und üblich sind.
- 1.3. Oberster Grundsatz muss sein, objektiv und fachlich zutreffend die Wertermittlung
durchzuführen.
- 1.4. Wertermittlungen sind vor jedem Pächterwechsel vorzunehmen. Das erstellte
Wertermittlungsprotokoll erhält nach Ablauf seiner Einspruchsfrist von zwei Wochen ein
Jahr Gültigkeit.
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2. Grundsätze der Wertermittlung
- 2.1. Der Wertermittlungsbetrag wird nach dem Sachwertverfahren und den Grundsätzen der
Rechtssprechung ermittelt. Dabei werden Anpflanzungen, Baulichkeiten und bauliche
Anlagen als Scheinbestandteil nach § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt. Nach
erfolgter schriftlicher Kündigung des bestehenden Pachtverhältnisses durch den
abgebenden Pächter muss der Vorstand eine Wertermittlung einleiten. Ausgangsgröße für
die Wertermittlung sind die Herstellungskosten zum Fertigstellungszeitpunkt bei
Baulichkeiten bzw. Pflanzzeitpunkt bei den Anpflanzungen. Vor dem 03.10.1990 rechtmäßig
errichtete Lauben unterliegen dem Bestandsschutz (BKleingG § 20 a).
- 2.2. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, vor der Beendigung des Pachtverhältnisses
den Kleingarten in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Dazu gehört die
Entfernung verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger baulicher Anlagen,
Ablagerungen, kranker sowie nicht zulässiger Bäume und Sträucher. Das Inventar der Laube
ist ebenfalls zu räumen, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur
Übernahme desselben bereiterklärt hat.
- 2.3. Die Wertermittlungskommission vermerkt im Wertermittlungsprotokoll die Festlegungen
des Vorstandes von Pflegerückständen, Rekultivierungsarbeiten, Abbruch nicht zulässiger
baulicher Anlagen und das Entfernen nicht zulässiger Gehölze. Die hierfür
voraussichtlichen Kosten sind im Wertermittlungsprotokoll festzuhalten. Bei Abweichungen
von den Festlegungen in der RKO ist es ratsam, Fotos anzufertigen, um bei den
Einsprüchen usw. detaillierte Auskunft geben zu können.
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3. Gegenstand der Wertermittlung
- 3.1. Kleingärtnerische Kulturen und Anpflanzungen,
soweit sie zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, zu
Erholungszwecken sowie zur Gestaltung des Gartens und der Gesamtanlage dienen. (Siehe
Pkt. 6 und 7)
Anpflanzungen können nur bis zur Höhe des Wertes berücksichtigt werden, wenn sie im
Rahmen der kleingärtnerischer Nutzung üblich und nach der RKO erlaubt sind.
- 3.2. Gartenlauben,
soweit sie der Sächsischen Bauordnung, dem örtlichen Baurecht, der RKO und den
Bestimmungen des § 3 BKleingG einschließlich § 20 a dieses Gesetzes entsprechen.
- 3.3. Sonstige Anlagen
insbesondere Frühbeete, Kleingewächshäuser, Gerätekisten, Kompostbehälter, Wasserbecken,
Wind- und Schutzwände, Pergolen, Spaliergerüste, Wege und Mauern, soweit sie
erforderlich sind und den zulässigen Rahmen nicht überschreiten, sowie entsprechend der
RKO genehmigte Feuchtbiotope.
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4. Ohne Bewertung
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Nicht bewertet werden:
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Bewegliches Inventar (z.B. Gartenmöbel, Propangaseinrichtungen,
Springbrunnenpumpen, Geräte, Partyzelte, Grill-Anlagen s.a. 2.3.)
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Abgängige, kranke Gehölze
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Spielgeräte für Kinder
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Gehölze (außer Obstbäume), die von Natur aus höher als 3 m werden, z.B. Wald-
und Parkbäume
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5. Wertermittlungskommission/ -verfahren
- 5.1. Mit der Kündigung gilt der Auftrag auf Durchführung der Wertermittlung als
gestellt. Der Vorstand beauftragt die vom Verband zugelassenen Wertermittler mit der
Wertermittlung.
- 5.2. Die Wertermittlungskommission besteht aus mindestens zwei vom zuständigen Verband
bestätigten Wertermittlern. Außerdem ist ein Vorstandsmitglied bzw. eine vom Vorstand
beauftragte Person hinzuzuziehen.
Der abgebende Pächter ist zum Wertermittlungstermin einzuladen. Bei Nichterscheinen des
abgebenden Pächters ist ein zweiter Termin zu bestimmen. Fehlt der abgebende Pächter
unentschuldigt, hat er die Kosten des ausgefallenen Termins zu tragen.
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses kann eine Wertermittlung auch in Abwesenheit des
abgebenden Pächters durchgeführt werden. Mit der Einladung für diese Wertermittlung ist
der abgebende Pächter darauf hinzuweisen. Eventuelle Bewertungsdifferenzen gehen in
diesem Fall zu Lasten des abgebenden Pächters. Diese können auch mit einem eventuellen
Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
- 5.3. Über jede Wertermittlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Muster für
Wertermittlungsprotokolle können beim Landesverband Sachsen der Kleingärtner bezogen
werden. Das Wertermittlungsprotokoll ist in vierfacher Ausfertigung (Verband, Verein
abgebender Pächter, neuer Pächter) zu erstellen und von der Kommission sowie vom
Vereinsvorstand, dem abgebenden und neuen Pächter, wenn vorhanden zur Kenntnisnahme, zu
unterschreiben.
- 5.4. Der Vorstand legt dem abgebenden Pächter die Wertermittlungsprotokolle zur
Unterschrift mit dem Hinweis vor, dass Einwände gegen das Ergebnis innerhalb von zwei
Wochen schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen sind, die innerhalb von vier Wochen
durch diesen zu beantworten sind. Wird diesem Einspruch durch den Vorstand nicht
stattgegeben, kann innerhalb weiterer zwei Wochen beim zuständigen Verband schriftlich
Beschwerde erhoben werden. Der Vorstand kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des
Protokolls Einspruch beim Verband schriftlich mit Begründung einlegen.
- 5.5. Nach der Durchführung der Wertermittlung dürfen im Kleingarten bis zur endgültigen
Übergabe an den nachfolgenden Pächter keine Veränderungen an den in die Wertermittlung
einbezogenen baulichen Anlagen und Anpflanzungen vorgenommen und keine dieser
Einrichtungen entfernt werden. Abweichende Vereinbarungen zwischen abgebendem und
nachfolgendem Pächter sind möglich.
Die Rechtsbeziehungen zwischen abgebendem und neuem Pächter richten sich nach den
vertraglichen Festlegungen bzw. den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
- 5.6. Aufwendungen für die Wertermittlung
Die Wertermittler erhalten die für ihre Tätigkeit notwendigen und angemessenen
Aufwendungen erstattet. Die Kosten dafür hat beim Ausscheiden der abgebende Pächter
(Verursacher) zu tragen.